Schutzkonzept
Ev. Jugendhof Spiekeroog [ PDF ]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Zum Jugendhof.
1.2 Ziel des Schutzkonzeptes
2. Definition: Was ist sexualisierte Gewalt?
3. Regelungen zum Führungszeugnis und Selbstverpflichtung
3.1 Erweitertes Führungszeugnis
3.2 Selbstverpflichtung
4. Schulungen
5. Abläufe und Regeln
5.1 Regeln gegenüber Gästen
5. 2 Regeln unter dem Personal
5.3 Hinweise für die Leitung der Gastgruppen
6. Personalfragen
6.1 Einstellungsverfahren und Einführung
6.2 Praktikant*innen, Hospitant*innen, Aushilfen etc.
6.3 Jahresgespräche
6.4 Partizipation innerhalb der Dienstgemeinschaft
7. Beschwerdemöglichkeiten
7.1 Für Gäste
7.2 Für Personal
8. Interventionsplan
8.1 Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt innerhalb einer Gruppe oder unter verschiedenen Gruppen
8.2 Intervention bei Verdacht oder Meldung von übergriffigem Verhalten, Missbrauch oder Nötigung
9. Adressen und Kontakte
9.1 Kontaktdaten Geschäftsführer und Vorstand des Landesjugenddienstes
9.2 Fachstelle für sexualisierte Gewalt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
9.3 Unabhängige telefonische Hilfestellen
Help (Unabhängige Information für Betroffene von sexualisierter Gewalt in der ev. Kirche)
Nummer gegen Kummer (Kindeswohl allgemein)
Angebot der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
10. Aufarbeitung
11. Öffentlichkeitsarbeit
11.1 Hier wird das Schutzkonzept bekannt gemacht
11.2 Öffentlichkeitsarbeit: Im Fall der Fälle
12. Entwicklung und Weiterarbeit des Schutzkonzeptes
1. Einleitung
1.1 Zum Jugendhof
Träger des Hauses ist der Ev.-luth. Landesjugenddienst Hannover e.V.. Der Landesjugenddienst fördert evangelische Jugendgruppen und Jugendverbände, insbesondere durch die Unterhaltung und Unterstützung evangelischer Jugendheime und Lagerplätze.
Das Haus bietet Platz für ca. 130 Gäste, deren Unterbringung auf vier Gästehäuser und drei Apartments verteilt ist. Zu den Gruppen, die beherbergt werden, gehören Kinder-, Jugend- und Erwachsenengruppen, z.B. Konfirmandenfahrten, Schulungen, Chorfreizeiten, Gemeindefreizeiten oder Schulklassenfahrten. Jede Gästegruppe bewohnt ihren eigenen Bereich und gestaltet das Programm während ihres Aufenthalts selbst.
Der Ev. Jugendhof liegt inmitten des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer und in unmittelbarer Nähe zum Spiekerooger Strand. Hier sind viele Geländespiele, erlebnispädagogische Übungen und sportliche Aktivitäten möglich sind.
Auf dem Jugendhof sind ca. 7 Personen in Küche, Hauswirtschaft, Haustechnik und Verwaltung beschäftigt.
1.2 Ziel des Schutzkonzeptes
Grundsätzlich gilt: „Unsere Arbeit mit allen Gästen, aller Alters- und Geschlechtergruppen, und innerhalb der der Dienstgemeinschaft ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. Wir möchten, dass sich alle im Haus wohl fühlen und den Jugendhof als einen sicheren Ort erleben können. Diskriminierung, Gewalt und sexualisierte Gewalt haben keinen Raum und werden nicht toleriert.“ Dieses Schutzkonzept soll helfen, dass der Jugendhof ein möglichst sicherer Ort wird. Präventive Maßnahmen können helfen, dass es möglichst nicht zu sexualisierter Gewalt kommt. Falls ein Fall von sexualisierter Gewalt doch eintritt, werden klare Beschwerdewege und ein Interventionsplan benannt, so dass Betroffene schnell Hilfe finden können und die Verantwortlichen wissen, was zu tun ist.
Die Jugendhöfe dienen gemäß der Satzung des Landesjugenddienstes vor allem der Förderung evangelischer Jugendgruppen und Jugendverbände (§2 Abs. 1). So sind vor allem viele Kinder- und Jugendgruppen zu Gast. Kinder und Jugendliche sind besonders zu schützen. Innerhalb dieses Schutzkonzeptes sind vier Ebenen im Blick:
- Gewalt innerhalb einer Gruppe
- Gewalt zwischen verschiedenen Gruppen
- Gewalt zwischen Personal und Gruppe
- Gewalt untr dem Personal
2. Definition: Was ist sexualisierte Gewalt?
„Sexualisierte Gewalt meint jedes Verhalten, das, alters- und geschlechtsunabhängig, die Intimsphäre verletzt und gegen den Willen der betroffenen Person geschieht oder auch unter Umständen, in denen diese aufgrund ihrer körperlichen, seelischen, sprachlichen oder geistigen Unterlegenheit und unter Ausnutzung einer Machtposition nicht zustimmen kann.“[1] Täter*innen nutzen dabei ihre Machtposition aus und befriedigen ihre Bedürfnisse auf Kosten der betroffenen Personen. Häufig verpflichten sie die Betroffenen zur Geheimhaltung.
Sexualisierte Gewalt kann in verschiedenen Abstufungen auftreten: Als „Grenzverletzung“ (dann ist noch es noch nicht unbedingt als sexualisierte Gewalt einzustufen), als „Übergriff“ (absichtliche, wiederholte Grenzverletzungen) oder sogar in Form von „Missbrauch und Nötigung“ (Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch). Grenzverletzungen können im Miteinander durch Unachtsamkeit fahrlässig oder versehentlich entstehen. Übergriffe und Straftatbestände passieren nicht „zufällig“ oder „aus Versehen“, sondern sind geplant. Sexualisierte Gewalt kommt in vielen Formen vor. Dabei wird z.B. zwischen Gewalt mit und ohne Körperkontakt oder auch zwischen nonverbaler und verbaler Gewalt unterschieden. Auch der Umgang mit Fotos, Kommentaren etc. in den digitalen Medien bietet Raum für sexualisierte Gewalt.
3. Regelungen zum Führungszeugnis und Selbstverpflichtung
3.1 Erweitertes Führungszeugnis
Alle Mitarbeitenden im Haus müssen bei Einstellung ein „Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis“ vorlegen. Das Führungszeugnis darf bei Dienstantritt nicht älter als drei Monate sein. Nach fünf Jahren muss ein neues Führungszeugnis vorgelegt werden.
Das Sozialgesetzbuch schließt in § 72a SGB VIII Personen von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus, die rechtskräftig wegen einer Straftat gemäß den dort genannten Paragrafen des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Diesem Zweck dient die Einsichtnahme in das polizeiliche Führungszeugnis bei Haupt- und Ehrenamtlichen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Wer einen Eintrag zu den genannten Straftaten hat, darf nicht beschäftigt werden.
Vor Einstellung werden die Mitarbeitenden durch die Personalabteilung aufgefordert ein Erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, welche die Einsichtnahme dokumentiert. Nach fünf Jahren wird der*die Angestellte zu einer neuen Vorlage des Zeugnisses aufgefordert.
3.2 Selbstverpflichtung
Darüber hinaus müssen alle Mitarbeitenden eine Selbstverpflichtung unterzeichnen. Das darin enthaltene Selbstverständnis beschreibt einen Verhaltenskodex, der ihr Handeln und ihr Verhalten bestimmen soll. Es trägt dazu bei, dass Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt keinen Platz im Jugendhof haben. Das Selbstverständnis ist ebenfalls Bestandteil von Schulung und Ausbildung. Neben dem Verhaltenskodex wird mit der Selbstverpflichtung von der unterzeichnenden Person versichert, dass sie nicht wegen einer Straftat nach §72a SGB VIII verurteilt wurde und auch keine Ermittlungsverfahren anhängig sind.
Alle Mitarbeitenden bekennen sich mit ihrer Unterschrift verbindlich dazu. Die Hausleitung ist für die Unterzeichnung der Selbstverpflichtung bei Dienstantritt verantwortlich und archiviert diese. Die Hausleitung selbst wird durch die Geschäftsführung aufgefordert, die Selbstverpflichtung zu unterzeichnen und archiviert dies.
4. Schulungen
Alle Mitarbeitenden am Jugendhof müssen eine Grundschulung zu sexualisierter Gewalt (Prävention und Intervention) nach den Standards der Landeskirche absolviert haben. Die Schulung soll für das Thema sexualisierte Gewalt und Achtsamkeit sensibilisieren und aufzeigen, was im Fall von Grenzüberschreitungen, Übergriffen oder Missbrauch/Nötigung zu tun ist bzw. wo die Mitarbeitenden selbst Hilfe finden können.
Diese Schulung muss für neue Mitarbeitende innerhalb des ersten Dienstjahres absolviert werden. Die Hausleitung vermittelt Schulungsangebote. Die Hausleitung ist auch für die Dokumentation über die Teilnahme an der Schulung verantwortlich.
Darüber hinaus kann es für das gesamte Team oder einzelne Mitarbeitende bei Bedarf weitere Schulungsangebote geben. Dazu wird auf bestehende Angebote der Landeskirche Hannovers sowie der Diakonie bzw. anderer anerkannter Bildungsträger zugegangen.
5. Abläufe und Regeln
5.1 Regeln gegenüber Gästen
Neben den in der Selbstverpflichtung genannten Haltungen gelten für den Umgang mit den Gästen folgende konkrete Verhaltensregelungen:
- Handwerkliche Arbeiten vom Hausmeister in sensiblen Bereichen, z.B. Zimmer, Sanitäranlagen, werden vorher mit Gruppenleitung besprochen. Beim Putzen geht das Personal nicht in die Sanitärbereiche, wenn dort Gäste sind (auch zum eigenen Schutz).
- Wenn Dienstleister die Räume der Gruppen betreten, wird dies vorher mit den Gruppenleitungen verabredet.
- Situationen zu zweit in geschlossenen Räumen sollen grundsätzlich vermieden werden, dies gilt besonders in Bezug auf Minderjährige. Sollte es doch zu solchen Situationen kommen, muss das besonders besprochen werden. (Das Einverständnis von Minderjährigen reicht nicht aus.)
- Gäste werden vom Personal nicht fotografiert oder gefilmt. Eine Ausnahme wären Aufnahmen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit des Jugendhofes sowie Aufnahmen auf Wunsch der Gruppe, z.B. für Gruppenfotos. Dann braucht es aber ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Personen und der Gruppenleitung.
5. 2 Regeln unter dem Personal
Neben den in der Selbstverpflichtung genannten Haltungen gelten für den Umgang innerhalb des Personals folgende konkrete Verhaltensregelungen:
- Im Arbeitsalltag kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Personen nur zu zweit in einem Raum oder auch im Haus arbeiten. Räume, wie der Keller, der Sozialraum, die Werkstatt oder Wäscherei liegen besonders abgelegen. Das Team geht hier sensibel mit Zweiersituationen um. Soweit möglich sollen Türen offenbleiben und das Team voneinander wissen, wer mit wem unterwegs ist.
- Mögliche Rückzugsräume und schlecht einsehbare Bereiche werden bei Gelegenheit bewusst in den Blick genommen.
5.3 Hinweise für die Leitung der Gastgruppen
- Die Sanitär-Räume haben in der Regeleinzelne abschließbare Kabinen und sind nach Geschlechtern getrennt. Die Gruppenleitungen können (ggf. in Absprache mit der Gruppe) für sich entscheiden, ob sie die Räume für alle Geschlechter offenlassen oder ob sie die Räume jeweils zuteilen möchten.
- Schlecht einsehbare Ecken und Rückzugsräume (z.B.: Fahrradschuppen, Wäschekeller) und die Dünenlandschaft sollen von der Gruppenleitung im Blick behalten werden. Gegebenenfalls sollten hier Kontrollgänge gemacht werden.
- In den Apartments soll es möglichst keine Gruppen-Treffen geben – besonders sollten 1:1-Situationen vermieden werden (Ausnahme, diejenigen, die hier untergebracht sind).
- Das Gelände und die Gästehäuser sind nur für Gäste des Jugendhofes bestimmt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass auch fremde Passanten oder Spaziergänge unser Gelände betreten. Wenn es hier Probleme gibt oder Ihnen fremde Personen auffallen, können Sie sich gerne an unser Personal wenden.
- Sollten Dienstleister, z.B. Handwerker, die von den Gästen genutzten Räume betreten müssen, während sich Gruppen in den Häusern befinden, werden die Gruppenleitungen vorab entsprechend informiert.
6. Personalfragen
6.1 Einstellungsverfahren und Einführung
Schon im Einstellungsverfahren ist das Thema sexualisierte Gewalt im Blick.
Wenn es Auffälligkeiten bei den Arbeitszeugnissen gibt, z.B. Hinweise auf Straftaten oder auffällige Formulierungen, die Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, gibt, wird dem nachgegangen. Im Gespräch kann ein Fall mit Grenzsituationen/-verletzungen konstruiert werden. Bei Hospitationen und in der Probezeit sollte genau beobachtet werden, wie sich eine Person im beruflichen Alltag verhält.
Im Rahmen von Bewerbungsgesprächen wird auf dieses Schutzkonzept hingewiesen. Dabei ist auch die Selbstverpflichtungserklärung Gegenstand des Gespräches.
Mitarbeitende, die neu beginnen, werden in den ersten Wochen in das Schutzkonzept eingeführt und müssen innerhalb des ersten Dienstjahres eine Grundschulung „Prävention sexualisierte Gewalt“ absolvieren.
6.2 Praktikant*innen, Hospitant*innen, Aushilfen etc.
Neben dem festen Personal kommt es mal vor, dass Personen für kurze Zeit, einige Tage oder Wochen, im Haus mitarbeiten. Dabei handelt es sich z.B. um Praktikant*innen, Hospitant*innen, Aushilfen etc.
Diese Personen werden auf das Schutzkonzepts und mögliche Melde-/Beschwerdewege hingewiesen. Sie müssen ebenfalls die Selbstverpflichtung unterzeichnen. Ein Erweitertes Führungszeugnis wird erst bei einem Zeitraum von mehr als drei Wochen eingefordert.
6.3 Jahresgespräche
Die Mitarbeitenden-Gespräche (Jahresgespräche) sollen von einem wertschätzenden und achtsamen Umgang geprägt sein. In diesem Rahmen soll das Thema Wohlbefinden und ggf. mögliche Grenzverletzungen (bzw. Übergriffe oder Straftaten) thematisiert werden können.
6.4 Partizipation innerhalb der Dienstgemeinschaft
Partizipationsmöglichkeiten haben das Ziel, dass Hierarchien und Machtverhältnisse verringert werden und alle im Betrieb Möglichkeiten haben, sich in Fragen der betrieblichen Weiterentwicklung, einzubringen. Alle sollen wissen und erleben, dass ihre Stimme gehört und ernst genommen wird.
- Es gibt Aufgaben, die selbstorganisiert im gegenseitigen Vertrauen erledigt werden können. Wo nötig, werden diese begleitet. Gerade in der Einarbeitungszeit steht Hilfe zur Verfügung.
- Eigene Standpunkte und Ideen sind erwünscht, um Betriebsabläufe zu verbessern. Insbesondere bei Dienstbesprechungen im Team besteht die Möglichkeit eigene Gedanken zu aktuellen Themen, Ideen zu Arbeitsabläufen etc. einzubringen.
- Im Team werden Fragen und Probleme wertschätzend miteinander diskutiert.
- Bei Konflikten werden von der Haus-Leitung alle Parteien gehört und es werden gemeinsam Lösungen gesucht – soweit möglich. Bei Konflikten mit der Hausleitung selbst, ist die Geschäftsführung ansprechbar und übernimmt entsprechend die Gesprächsführung.
7. Beschwerdemöglichkeiten
Grundsätzlich soll es möglichst einfach sein, Beschwerden und Probleme mitzuteilen. Wo das möglich ist, ist es auch leichter sich über Grenzverletzungen zu beschweren bzw. übergriffiges Verhalten oder auch Straftaten zu melden. Betroffene von sexualisierter Gewalt sollen unkompliziert Hilfe bekommen können bzw. einen Fall melden können.
7.1 Für Gäste
- Vor dem Aufenthalt, spätestens bei Anreise, erhalten die Gruppenleitungen eine Mappe mit Informationen zum Haus. Darin enthalten ist ein Infoblatt mit prägnanten Infos zum Schutzkonzept, u.a. die Beschwerdewege und Kontaktdaten von Beratungsstellen.
- In allen Gruppenhäusern hängen Hinweisplakate, die auf Kontakte hinweisen, wo Betroffene Hilfe bekommen können.
- Die Hausleitung und das Personal sind grundsätzlich für Fragen und Beschwerden ansprechbar. Hierauf wird auch auf dem Infoblatt verwiesen. Darüber hinaus gibt es vor der Abreise ein Übergabegespräch mit der Hausleitung bzw. deren Vertretung, wo Beschwerden ebenfalls entgegengenommen werden können.
- Auf der Homepage wird auf das Schutzkonzept hingewiesen und steht zum Download bereit.
7.2 Für Personal
- Die Hausleitung ist bei Problemen in Bezug auf Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt ansprechbar. Sie nimmt Beschwerden entgegen und gibt sie entsprechend des Interventionsplans weiter. Auch in den Jahresgesprächen gibt es die Gelegenheit Probleme (auch Unwohlsein) in Bezug auf Grenzüberschreitungen etc. zu benennen.
- Die Geschäftsführung des Landesjugenddienstes und der Vorstand sind ebenfalls ansprechbar. Die Kontakte sind dem Personal über das Schutzkonzept bekannt.
8. Interventionsplan
8.1 Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt innerhalb einer Gruppe oder unter verschiedenen Gruppen
Die Gruppen sind für ihre Teilnehmenden selbst verantwortlich und müssen Probleme innerhalb der Gruppe selbst im Blick haben und klären. Dennoch soll das Personal des Jugendhofes hier eine Haltung des Nicht-Wegschauens anlegen. Da, wo übergriffiges Verhalten in Worten und Taten erfolgt, soll das nicht ignoriert werden.
Zwischen Teilnehmenden unterschiedlicher Gruppen kann es ebenfalls zu Grenzverletzungen etc. kommen. Auch hier sind zunächst einmal die Gruppenleitungen verantwortlich miteinander mögliche Vorfälle zu vermeiden bzw. Probleme zu klären. Genauso gilt aber auch hier eine Haltung des Nicht-Wegschauens durch das Personal. Darüber hinaus kann durch die Hausleitung das Gespräch mit beiden Gruppenleitungen unterstützt werden.
8.2 Intervention bei Verdacht oder Meldung von übergriffigem Verhalten, Missbrauch oder Nötigung
Ansonsten gilt: Sobald übergriffiges Verhalten, Missbrauch oder Nötigung beobachtet bzw. gemeldet wird oder auch nur der Verdacht besteht, gilt folgender Interventionsplan:

9. Adressen und Kontakte
9.1 Kontaktdaten Geschäftsführer und Vorstand des Landesjugenddienstes
Geschäftsstelle
Bernd Rossi, Geschäftsführer
Tel.: 0511 1241-567
Melanie Garbe, Verwaltungsangestellte
melanie.garbe@evlka.de
Tel.: 0511 1241-566
Thomas Ringelmann, 1. Vorsitzender
Im Wiesengrund 42
31303 Burgdorf
Miriam Heuermann
Landesjugendpastorin (Vorstandsmitglied)
Tel.: 0511 1241-429.
Mobil: 01515 4416308
9.2 Fachstelle für
sexualisierte Gewalt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
Die Fachstelle der Landeskirche ist nur zuständig, wenn kirchlichen Gruppen bzw. Mitarbeitende der Kirche beteiligt sind. (Die Mitarbeitenden des Jugendhofes sind nicht kirchlich angestellt.)
Telefon: 0511 1241-650
E-Mail: fachstelle.sexualisierte.gewalt@evlka.de
www.praevention.landeskirche-hannovers.de
9.3 Unabhängige telefonische Hilfestellen:
Help (Unabhängige Information für Betroffene von sexualisierter Gewalt in der ev. Kirche)
Für Betroffene von sexualisierter Gewalt (und alle, die Kinder schützen wollen)
Telefon 0800 5040112(kostenlos und anonym): Mo 14.00 – 15.30 Uhr, Di bis Do: 10.00 – 12.00 Uhr
Nummer gegen Kummer (Kindeswohl allgemein)
Kinder und Jugend-Telefon 11611 (kostenlos und anonym): Mo bis Sa von 14:00 - 20:00 Uhr
Elterntelefon (und andere Erziehungspersonen) 0800 111 0550 (kostenlos und anonym)
Angebot der unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
Telefon 0800 22 55 530 (kostenlos und anonym):
Mo., Mi., Fr.: 9.00 bis 14.00 Uhr; Di, Do: 15.00 bis 20.00 Uhr
10. Aufarbeitung
Vermutungen, Verdachtsmitteilungen und noch mehr tatsächlich bewiesene Vorfälle sexualisierter Gewalt irritieren immer die Personen, die von ihnen erfahren und erschüttern ganze Systeme wie Teams, Einrichtungen und Träger. Für alle Aspekte der Aufarbeitung wird auf die sorgfältig geführte, umfassende Dokumentation zurückgegriffen, damit möglichst objektiv Geschehnisse nachvollzogen werden können.
Fälle von sexualisierter Gewalt müssen aufgearbeitet werden. Die jeweilige Entscheidung dazu liegt beim Vorstand des Landesjugenddienstes, der einen Arbeitskreis für die Aufarbeitung beauftragt. Für den Aufarbeitungsprozess wird eine externe Begleitung einbezogen. Auch Betroffene sollen bei der Aufarbeitung, soweit möglich, einbezogen werden können. Dabei bestimmen die Betroffenen selbst ob und wie viel sie beitragen können.
Zuerst werden die Betroffenen unterstützt, Hilfen zur persönlichen Aufarbeitung zu bekommen. Therapeutische und seelsorgerliche Hilfen werden angeboten bzw. vermittelt.
Kinder und Jugendliche sowie Mitarbeitende benötigen Unterstützung darin, das Geschehene verstehen zu können und zu erkennen, was dazu beigetragen hat, dass eine solche Tat möglich war. Auf personeller Ebene bedeutet Aufarbeitung, direkt und indirekt betroffene Personen darin zu unterstützen, das Geschehene zu verarbeiten.
Ein Fall von sexualisierter Gewalt wird auch institutionell aufgearbeitet. Das vorhandene Schutzkonzept soll im Nachgang überdacht und gegebenenfalls angepasst werden. Eine gute Aufarbeitung ermöglicht, die Institution wieder angemessen handlungsfähig zu machen. Es wird geprüft, welche Bedingungen sexualisierte Gewalt im konkreten Fall begünstigt haben und wo der Schutz verbessert werden kann. Dieser Prozess dient der Rückgewinnung des Vertrauens in den Jugendhof und dessen Leitung und hat das Ziel die Wiederholung einer solchen Tat in Zukunft zu verhindern. Die Aufarbeitung hilft Mitarbeitenden und Gästen sich im Haus bzw. am Arbeitsplatz wieder wohl und sicher zu fühlen.
Rehabilitation: Wurde jemand zu Unrecht beschuldigt, findet ebenfalls eine Aufarbeitung statt. Das Aufarbeitungsteam hat zu prüfen, was zur Rehabilitation einer zu Unrecht beschuldigten Person zu tun ist, und leitet entsprechende Schritte ein.
11. Öffentlichkeitsarbeit
11.1 Hier wird das Schutzkonzept bekannt gemacht
Das Schutzkonzept soll für alle Gäste und Gruppenleitungen öffentlich einsehbar sein.
- Das Schutzkonzept steht auf der Homepage des Jugendhofes gut sichtbar zum Download bereit.
- Das Hinweisblatt „Achtsamer Umgang auf dem Ev. Jugendhof“ liegt in ausgedruckter Form in den Info-Mappen der jeweiligen Gästehäuser und Appartements aus. Hierauf ist auch ein QR abgedruckt, der direkt zum Schutzkonzept führt.
- In den Gruppenhäusern hängen ein Plakat mit Hinweisen zu Beratungs-/Hilfestellen sowie einem Hinweis auf das Schutzkonzept aus.
11.2 Öffentlichkeitsarbeit: Im Fall der Fälle
Sollte es einen Vorfall (oder Verdacht) von sexualisierter Gewalt im Rahmen des Jugendhofes geben, ist der Geschäftsführer bzw. der Vorstand zuständig, sich öffentlich zu äußern. (Presse etc.)
Andere Beschäftigte im Jugendhof dürfen dazu keine öffentlichen Stellungnahmen abgeben.
Grundsätzlich gilt, die Öffentlichkeit darf und soll nur informiert werden, sofern dies mit Betroffenen abgesprochen und von ihnen gewünscht wird.
12. Entwicklung und Weiterarbeit des Schutzkonzeptes
Dieses Schutzkonzept wurde im Jahr 2024 unter Beteiligung des Personals, der Hausleitung und des Geschäftsführers Bernd Rossi durch das Landesjugendpfarramt von Ulrich Schön geschrieben.
Spätestens im Jahr 2027 soll es evaluiert und ggf. überarbeitet werden. Verantwortlich sind dafür die Hausleitung und der Geschäftsführer.
Spiekeroog, Frühjahr 2026
[1] Information – Kommunikation – Intervention, 2012